HONICO Lizenz- und Wartungsbedingungen
Version 13.05.2025
Vertragsgegenstand
HONICO ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den Softwareprodukten (nachfolgend „SOFTWARE PRODUKT“ oder „SOFTWARE PRODUKTE“ genannt).
Dynamic License Control (DLC)
Relevant sind die durch den Kunden erworbenen Lizenzen und Leistungen auf Basis der Auftragsdokumente, der Auftragsbestätigung sowie diesen Bestimmungen und seinen Anlagen („Gesamtvertrag“). Im Falle von Widersprüchen zwischen den vorgenannten Dokumenten, gilt das in Satz 1 zuerst genannte Dokument vorrangig vor den in Satz 1 danach genannten Dokumenten.
Dieser Vertrag regelt im Folgenden die lizenzrechtliche Nutzung der SOFTWARE PRODUKTE (Abschnitt A), Nutzungsbeschränkungen (Abschnitt B), Nutzungsnachweis (Abschnitt C), Softwarewartung & -pflege (Abschnitt D), damit verbundene Dienstleistungen (Abschnitt E) sowie die allgemein geltenden Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien (Abschnitt F).
Wenn und so weit in der Auftragsbestätigung die Nutzung der Vertragsleistungen durch verbundene Unternehmen des KUNDEN geregelt ist, stehen diesen verbundenen Unternehmen die Nutzungs- und Leistungsrechte des KUNDEN zu, und zwar nach Maßgabe des Gesamtvertrags (z.B. Nutzungseinschränkungen im Falle unterlassener Mitwirkungspflichten seitens verbundener Unternehmen). Der KUNDE bleibt in diesem Fall zur Zahlung der Gesamtvergütung verpflichtet und steht für Handlungen und Unterlassungen der verbundenen Unternehmen ein.
A. NUTZUNG DER SOFTWAREPRODUKTE
HONICO bietet zwei Formen der Softwarenutzung an:
- die unbefristete "Softwarelizenz/ Softwareüberlassung" auf Kaufbasis gemäß Ziffer A.1
oder alternativ
- die befristete "Softwarelizenz/ Softwareüberlassung als Software Abonnement" gemäß Ziffer A.2 hiernach.
Die Parteien vereinbaren in der Auftragsbestätigung die Form der Softwarenutzung. Es kommen entsprechend nur die Bestimmungen in A.1 oder A.2 alternativ zur Anwendung.
1. Unbefristete Softwareüberlassung
1.1. HONICO ist Hersteller und Inhaber der Urheberrechte an dem SOFTWARE PRODUKT und erteilt dem KUNDEN eine Lizenz zur zeitlich unbefristeten Nutzung der im Anwenderhandbuch näher bezeichneten Software nebst Unterprogrammen (nachfolgend SOFTWARE PRODUKT). Das SOFTWARE PRODUKT beinhaltet die in der Anlage (1) zu diesem Vertrag aufgeführten Komponenten von Open Source Software (im Folgenden ‚OSS‘ genannt), an denen HONICO Nutzungsrechte gemäß den dafür geltenden Lizenzbestimmungen hat. Die Lizenzbedingungen sind der Anlage beigefügt und müssen vom KUNDEN beachtet werden. Der KUNDE hat das Recht, die jeweiligen OSS-Komponenten im Rahmen der jeweils geltenden Lizenzbestimmungen zu nutzen. Das SOFTWARE PRODUKT wird für den Zeitraum seiner wirtschaftlichen Lebensdauer überlassen, nicht veräußert.
1.2. Die Lizenz umfasst das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, sachlich und räumlich beschränkte sowie nicht übertragbare Recht, das SOFTWARE PRODUKT einschließlich der dazugehörigen Anwenderdokumentation zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
Die Leistungsmerkmale des SOFTWARE PRODUKTs, seine Systemvoraussetzungen sowie die genauen Leistungsinhalte einschließlich der Anwenderdokumentation sind im Anwenderhandbuch, welches zum Download auf dem Help Desk (https://honico-help.freshdesk.com) bereitgestellt wird, genauer beschrieben.
1.3. Die Details zum jeweils aktuellen Gesamtlizenz- und Wartungsumfang sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
2. Softwaremiete
2.1 HONICO ist Hersteller und Inhaber der Urheberrechte an dem SOFTWARE PRODUKT und vermietet dem KUNDEN eine Lizenz zur zeitlich befristeten Nutzung der im Anwenderhandbuch näher bezeichneten Software nebst Unterprogrammen (nachfolgend SOFTWARE PRODUKT). Das SOFTWARE PRODUKT beinhaltet die in der Anlage (1) zu diesem Vertrag aufgeführten Komponenten von Open Source Software (im Folgenden ‚OSS‘ genannt), an denen HONICO Nutzungsrechte gemäß den dafür geltenden Lizenzbestimmungen hat. Die Lizenzbedingungen sind der Anlage beigefügt und müssen vom KUNDEN beachtet werden. Der KUNDE hat das Recht, die jeweiligen OSS-Komponenten im Rahmen der jeweils geltenden Lizenzbestimmungen zu nutzen.
2.2 Software-Abonnement: Vorbehaltlich der Bedingungen im Angebot und diesen Nutzungsbedingungen gewährt HONICO dem KUNDEN hiermit für seinen eigenen internen Geschäftsbetrieb eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und befristete Lizenz für die Dauer des Abonnements zur Ausführung und Nutzung der in den jeweiligen Angebots- und Auftragsdokumenten festgelegten Softwareprodukte.
2.3 Die Laufzeit der zeitlichen Nutzung bestimmt sich aus der vorgenannten Auftragsbestätigung.
B. Nutzungsbeschränkungen
1.1 Der KUNDE ist berechtigt, das SOFTWARE PRODUKT auf einem Server seiner Wahl gemäß dem beauftragten Volumen an einem Standort des KUNDEN, seiner verbundenen Unternehmen oder einer unterbeauftragten Partei zu nutzen. Standort und Partei sind der HONICO mitzuteilen. Eine Erweiterung des Nutzungsrechts über den Einsatz hinaus ist mit HONICO gesondert zu vereinbaren.
1.2 Die Nutzung der Softwareprodukte durch den Kunden ist auf die Geräte- und Betriebssystem-Konfigurationen beschränkt, die in den Systemanforderungen und der Dokumentation spezifiziert sind.
1.3 HONICO, die verbundenen Unternehmen und Zulieferer sind Inhaber sämtlicher impliziter oder sonstiger Rechte, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich gewährt werden, und behalten sich alle Rechte, Ansprüche und Anteile an der und für die Softwareprodukte vor.
1.4 Der Kunde darf die Software weder ganz noch auszugsweise modifizieren, anpassen, verkaufen, vermieten, leasen, verleihen oder daraus abgeleitete Arbeiten erstellen oder vorbereiten.
1.5 Der Kunde darf die Software nicht als Dienstleister, als Applikationsdienstanbieter, zur Durchführung von Beratungs- oder Schulungsleistungen für Dritte oder in irgendeiner Form von kommerzieller Time-Sharing-Vereinbarung verwenden.
C. Nutzungsnachweis
1.1 Jede weitergehende Nutzung des SOFTWARE PRODUKTs durch den KUNDEN bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
1.2 Eine Nutzung des SOFTWARE PRODUKTs durch den KUNDEN über den in der Auftragsbestätigung geregelten Nutzungsumfang hinaus führt zu einer Anpassung der Lizenzgebühr. Liegt hierzu keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vor, ergibt sich die Vergütung der zusätzlichen Lizenzgebühr aus der zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen, offiziellen Preisliste HONICOs.
1.3 Der Kunde muss sicherstellen, dass die Softwareprodukte gemäß dieser Nutzungsvereinbarung verwendet werden und die festgelegte Nutzung gemäß den Auftragsdokumenten nicht überschritten wird. Auf Anfrage von HONICO und nicht häufiger als alle zwölf (12) Monate muss der Kunde dies der HONICO schriftlich bestätigen.
1.4 Wenn die Nutzung der Softwareprodukte durch den Kunden die vertraglich festgelegte Nutzung überschreitet, werden dem Kunden die zusätzlich benötigten Lizenzen in Rechnung gestellt und die offenen Lizenzgebühren sind entsprechend zu zahlen.
1.5 Darüber hinaus gestattet der Kunde der HONICO auf schriftliche Anfrage maximal einmal jährlich, die Bereitstellung und Nutzung der Software durch den Lizenznehmer im Hinblick auf die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen und der gültigen Auftragsdokumente auf Kosten der HONICO zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukündigen, während der normalen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers durchzuführen und darf die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers nicht unangemessen beeinträchtigen.
1.6 „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganz oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des SOFTWARE PRODUKTs zum Zwecke ihrer Ausführung und Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände auf der bestimmungsgemäßen Datenverarbeitungseinheit. Ist Letztere vorübergehend nicht einsatzfähig, ist der KUNDE berechtigt, das SOFTWARE PRODUKT (nur) während dieser Zeit auf einer anderen zentralen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Das Nutzungsrecht der OSS Komponenten gemäß Anlage (1) „Übersicht OSS-Komponenten“ ist in deren jeweils geltenden Lizenzbedingungen beschrieben.
1.7 Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört auch die Herstellung von Sicherungskopien des überlassenen SOFTWARE PRODUKTs und den darin enthaltenen Datenbeständen.
1.8 Der KUNDE ist berechtigt, das überlassene SOFTWARE PRODUKT mit anderen bestimmungsgemäßen Computer-programmen (insbesondere SAP®-Systemen) mittels der dafür vorgesehenen Schnittstellen zu verbinden. Weitergehende Änderungen des SOFTWARE PRODUKTs sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist nur im Rahmen des § 69e UrhG gestattet.
D. Softwarewartung und -pflege
1.1 HONICO stellt im Rahmen der Softwarewartungs- und -pflegevereinbarung Updates zur Verfügung.
1.2 Zur Durchführung von Wartungs- und Pflegeleistungen hat HONICO ein SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEM eingerichtet: Das SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEM stellt Softwarewartung und -pflege sowie neue Programmversionen inkl. Dokumentation für das SOFTWARE PRODUKT über exklusiv für das SOFTWARE PRODUKT eingerichtete Kommunikationswege (Help Desk, E-Mail, Telefon) zur Verfügung.
Das SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEM ist zusätzlich an allen Werktagen, die für den Dienstsitz HONICOs maßgeblich sind (Montag-Freitag), in den Zeiten von 9:00 – 18:00 Uhr MEZ/CEST erreichbar.
HONICO wird die über das Help Desk (https://honico-help.freshdesk.com/ l) gemeldeten Themen (Tickets) spätestens innerhalb des nächsten Werktages beantworten.
Inhaltlich und zeitlich weiterführende Regelungen bedürfen der besonderen Vereinbarung mit HONICO.
1.3 Zum Pflegeumfang gehört eine technische Hotline, die Auskunft zu funktionsspezifischen Fragen erteilt. Die Bearbeitung von Fragen, die die Organisation des KUNDEN betreffen (etwa zur Optimierung von Geschäftsprozessen oder betriebswirtschaftliche Beratung), ist nicht vom Pflegeumfang erfasst.
1.4 Die Wartung umfasst die Fehlerbehebung zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des SOFTWARE PRODUKTs beim KUNDEN im Rahmen des Leistungsspektrums des hier geregelten SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEMs, ohne, dass jegliche Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausgeschlossen werden kann.
1.5 Im Rahmen der Pflege werden dem KUNDEN durch das SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEM neue Service-Release-Versionen bzw. Update-Versionen für das SOFTWARE PRODUKT nebst Anwenderdokumentation jeweils ab ihrem auslieferungsfähigen Stand zur Verfügung gestellt.
1.6 Nicht im Leistungsumfang enthalten sind die individuelle Erstellung, Anpassung, Änderung oder Überlassung von Software oder Datenbe¬ständen, die Wartung von Hardware sowie die Schulung von Anwen¬dern. Vom KUNDEN gewünschte Änderungen oder Weiterentwicklungen der Software fallen ebenfalls nicht unter die Software-Pflege, sondern stellen Sonderwünsche dar, die gesondert nach Maßgabe von der HONICO-Preisliste abgerechnet werden.
1.7 Die Pflegearbeiten werden während der üblichen Dienstzeiten (09:00 bis 18:00 Uhr MEZ/CEST) erbracht. Es liegt im Ermessen von HONICO, an welchem Ort die Pflegearbeiten durchgeführt werden.
1.8 Der KUNDE ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer Form mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht von HONICO beginnt erst mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne. HONICO wird dem KUNDEN nach Eingang der Fehlermeldung über offensichtliche Defizite bei der Fehlermeldung und die voraussichtliche Dauer der Fehlerbeseitigung informieren.
1.9 Je nach Art des Fehlers erfolgen die eine Fehlerbehebung unterstützenden Dienstleistungen nach der Wahl der HONICO durch:
- Mündliche Anweisung zur Fehlerbeseitigung oder Fehlervermeidung oder Anweisung zur Verminderung der Auswirkungen des Fehlers,
- Übermittlung einer schriftlichen Prozedurbeschreibung und/oder Funktionsbeschreibung,
- Lieferung einer Softwareergänzung, oder
- Lieferung einer neuen Softwareversion.
1.10 Falls der Fehler die Nutzung der Software nur unwesentlich beeinträchtigt, ist HONICO berechtigt, den KUNDEN bis zur Erstellung einer neuen, den fraglichen Teil behebenden Softwareversion, auf Übergangslösungen zu verweisen.
1.11 Die durch Verbesserungen und Weiterentwicklungen der von HONICO ausgelieferten neuen Softwareversionen werden dem KUNDEN auf Datenträgern in maschinenlesbarer Form oder zum Download zur Verfügung gestellt. Mit der Softwareüberlassung räumt HONICO dem KUNDEN an der verbesserten/weiterentwickelten Softwareversion das gleiche Nutzungsrecht ein wie bei der erstmaligen Überlassung der Software.
1.12 Falls die Softwarewartungs- und -pflegevereinbarung gemäß der Auftragsbestätigung nicht mit Lieferung der Software beginnt, hat der KUNDE sicherzustellen, dass bei Beginn der Softwarepflege eine von HONICO freigegebene Version der Software eingesetzt ist.
1.13 Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim KUNDEN bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind dem Anwenderhandbuch der Software zu entnehmen. Es ist Sache des KUNDEN, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
1.14 Solange der KUNDE die Pflegevoraussetzungen gemäß den vorstehenden Ziff. B.1.12 bis Ziff. B.1.13 nicht geschaffen hat, ruht jegliche Verpflichtung der HONICO aus dem Vertrag.
1.15 HONICO ist berechtigt, zur Unterstützung des ‚First-Level-Supports‘, qualifizierte Partner als Subunternehmen hinzuzuziehen. Dem Einsatz von Dritten als Subunternehmer geht die Zustimmung des KUNDEN voraus.
1.16 Die Wartung und die Pflege sind auf den Umfang dieses Vertrages beschränkt. Änderungen des Vertragsumfangs, oder sonstige Änderungen der Installation oder des Installationsortes seitens des KUNDEN ist HONICO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Kosten, die durch Veränderungen im Sinne von Satz 2 entstehen, gehen zu Lasten des KUNDEN und sind nicht mit der Wartungs- und Pflegepauschale gemäß Auftragsbestätigung abgegolten.
1.17 Die betreffenden Verpflichtungen aus der Wartungs- und Pflegevereinbarung werden durch das SUPPORT- UND MAINTENANCE SYSTEM am Dienstsitz HONICOs grundsätzlich online erbracht. In speziellen Ausnahmefällen erfolgt auf Wunsch des KUNDEN auch eine dezentrale Leistung am Installationsort. Dadurch entstehende Mehrkosten, wie Reise- und Unterbringungskosten, trägt der KUNDE.
1.18 Die Details zum jeweils aktuellen Gesamtlizenz- und Wartungsumfang sind in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
1.19 HONICO kann den Prozentsatz für die Pflegepauschale bzw. Miete mit einer schriftlichen Ankündigung von 2 (zwei) Monaten zum Ende eines Kalenderjahres um bis zu 10 % (zehn Prozent) auf den Pflegebetrag, bzw. bis zu 5 % (fünf Prozent) auf die Gesamtmiete erhöhen, frühestens aber zum 31.12.2027. Im Falle der Anpassung der Pflegepauschale bzw. Miete hat der KUNDE ein Sonderkündigungsrecht, welches er innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Mitteilung der Anpassung ausüben muss. Der Vertrag endet 3 Monate nach Kündigung, sofern der KUNDE keinen früheren Endtermin in der Kündigung angibt. Nach Ablauf der vorgenannten 2-Wochen-Frist des Sonderkündigungsrechts gilt die Anpassung als vereinbart.
E. Dienstleistungen
1.1 HONICO ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung nach Zustimmung des Kunden, die nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf, ganz oder zum Teil auf Dritte zu übertragen.
1.2 Installations-, Einführungs- und Pflegeleistungen sind nur dann Teil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.3 HONICO behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig abzuändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen.
1.4 Besucht der Teilnehmer nicht die gesamte Schulung, fällt gleichwohl die volle Höhe der Teilnehmergebühr an.
1.5 Die Stornierung und/oder Umbuchung einer Schulungsanmeldung muss schriftlich erfolgen.
1.6 Nimmt der angemeldete Teilnehmer an der Schulung nicht teil, ohne diese rechtzeitig storniert oder umgebucht zu haben, so bleibt der ungekürzte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann kein Gutschein ausgestellt werden.
1.7 Ist der Teilnehmer zu dem vereinbarten Schulungstermin in begründeter Weise verhindert, so ist er berechtigt, jederzeit an seiner Statt einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Es fallen hierfür keine zusätzli¬chen Kosten an.
1.8 Bei Stornierungen und Umbuchungen
- bis 2 (zwei) Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn entstehen keine Kosten, außer den ggf. bereits angefallenen und nachgewiesenen Reisekosten;
- weniger als 2 (zwei) Wochen vor dem vereinbartem Leistungsbeginn wird der volle Schulungspreis zzgl. ggf. bereits angefallener und nachgewiesenen Reisekosten fällig; nach vollständiger Zahlung des Schulungspreises erhält KUNDE in diesem Fall einen Gutschein über 50 % des Schulungspreises mit einem Jahr Gültigkeit; zur Einlösung ist dieser Gutschein gleichzeitig mit einer erneuten Anmeldung einzureichen;
- die kurzfristig erfolgen (bis 1 (eine) Woche vor Leistungsbeginn) werden 100 % der vereinbarten Kosten, zzgl. ggf. bereits angefallener und nachgewiesener Reisekosten, berechnet.
1.9 Werden die durch Stornierung oder Umbuchung frei gewordenen Termine durch einen Dritten übernommen, werden lediglich die ggfs. bereits für diesen Termin angefallenen Reisekosten berechnet.
1.10 HONICO wird alle Vertragsleistungen mit fachlicher Sorgfalt zu dem bei Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik gemäß allen einschlägigen Gesetzen erbringen.
1.11 Der KUNDE ist verpflichtet, die Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftrags¬ausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Personen und erforderlichen Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel rechtzeitig und voll¬ständig zur Verfügung zu stellen.
1.12 Soweit es für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sein sollte, gewährt der KUNDE dem Auftragnehmer nach vorheriger Absprache Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und stellt ihm die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung.
1.13 Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Ab¬nahme, wenn dies nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist oder wenn keine Werkleistungen vereinbart sind (z.B. Schulungen). Im Falle der Abnahme gelten die folgenden Bestimmungen.
a) Die im Vertrag bezeichneten, zu erstellenden Werkleistungen und Waren verbleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum der HONICO. Teilzahlungen bedingen keinen partiellen Eigentumserwerb durch den KUNDEN. Der KUNDE hat die sich bei ihm befindlichen Werk¬leistungen und Waren bis zum Eigentumsübergang gegen Verlust, Feuer und Beschädigung zu versichern und zu schützen. Er hat dies¬bezüglich getroffene Maßnahmen auf Anforderung der HONICO nachzu¬weisen.
b) An den durch HONICO zu erbringenden Leistungen erhält der KUNDE vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht; ein Anspruch auf Source Code-Herausgabe besteht nicht.
c) HONICO wird dem KUNDEN – so weit im Vertrag vereinbart oder soweit dies marktüblich ist – die Erfüllung der vereinbarten werkvertraglichen Leistung nach festge¬legten, im Übrigen angemessenen Abnahmekriterien und mittels vom KUNDEN bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.
d) Der KUNDE wird mangelfreie Leistungen nach erfolgreichem Abnahmetest und/ oder der Übergabe unverzüglich abnehmen. Eine unerhebliche Abweichung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigt den KUNDE nicht, die Abnahme zu verweigern, lässt aber umgekehrt die Mängelrechte des KUNDEN unberührt.
e) Stellt der KUNDE die zur Durchführung der Abnahme erforderlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag trotz Aufforderung nicht zur Verfügung, gelten die Leistungen nach Ablauf von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach der Aufforderung als abgenommen. Die Leistungen gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der KUNDE mit ihrer produktiven Nutzung beginnt.
f) Eine Beratung und Unterstützung des KUNDEN bei der Übernahme der erbrachten Leistungen durch HONICO, die über das zur vertragsgemäßen Verwendung der Leistungen notwendige Maß hinausgeht, muss ausdrücklich schriftlich vereinbart sein.
g) Mängel, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten wurden und zur Nacherfüllung berechtigende Mängel, die der KUNDE vor Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche geltend macht, werden von HONICO auf eigene Kosten beseitigt. Stellt sich bei der Überprüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein entsprechender zur Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat, kann HONICO die Erstattung des Aufwandes für die aufgrund der Mängelbehauptung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen von ihm angewandten Vergütungssätzen verlangen.
h) Der KUNDE ist verpflichtet, unverzüglich zu überprüfen, ob die vertraglichen Leistungen offensichtliche Mängel aufweisen. Derartige offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von 30 (dreißig) Tagen nach erfolgter Abnahme, bzw. bei einem späteren Auftreten binnen einer Ausschlussfrist von 30 (dreißig) Tagen nach dem Auftreten schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen einer Ausschlussfrist von 30 (dreißig) Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
F. Allgemeine Bestimmungen
1. Preise, Versand, Zahlungsbedingungen
1.1 Alle Preise der HONICO verstehen sich zuzüglich der beim Leistungsdatum geltenden Umsatzsteuer.
1.2 Angebote der HONICO sind freibleibend. Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn der KUNDE die Auftragsbestätigung von HONICO annimmt. Eine Bestellung von Seiten des KUNDEN ist nicht erforderlich.
1.3 Softwarepflege bezieht sich auf die in der Auftragsbestätigung konkret bezeichneten Softwarelizenzen (Hauptlizenz, Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule), Einzelheiten sind unter Abschnitt B. geregelt.
Beim späteren Erwerb von Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtigen Zusatzmodulen und/oder Lizenzerweiterungen jeglicher Art werden diese ab Lieferung automatisch in den bestehenden Pflegevertrag für die Hauptlizenz aufgenommen, der ausdrückliche Abschluss eines ergänzenden Software-Pflegevertrags ist nicht erforderlich.
1.4 Bei öffentlichen Schulungen erfolgt gleichzeitig mit dem Versand der Anmeldebestätigung auch die Zusendung der Rechnung. Nur vor Schulungsbeginn eingegangene Zahlungen berechtigen zur Schulungsteilnahme. Einzelheiten zu Schulungen sind unter Buchstabe C geregelt.
1.5 Sofern die Software nicht zum Download zur Verfügung gestellt wird, erfolgt der Versand auf Gefahr und Rechnung des KUNDEN. Dies gilt auch für Rücksendungen.
1.6 Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für HONICO nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von HONICO als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des KUNDEN rechtzeitig erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die Termine für HONICO entsprechend verlängert.
Bei Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der KUNDE berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung zurückzutreten. HONICO ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt. HONICO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und HONICO dies nicht zu vertreten hat.
1.7 Rechnungen sind 14 (zehn)Tage nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Bei Annahmeverzug des KUNDEN tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der KUNDE ist nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche von HONICO aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der KUNDE in Verzug, ist HONICO berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von € 40,00 (vgl. § 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware werden erst mit vollständiger Erfüllung aller fälligen Forderungen eingeräumt.
Dies gilt nicht, wenn HONICO einer früheren Nutzung vorher schriftlich zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Software ist der KUNDE nicht berechtigt.
1.8 Die Übertragung des vertragsgemäßen Nutzungsrechts an dem SOFTWARE PRODUKT steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE seiner Verpflichtung auf Zahlung der Lizenzgebühr gemäß Auftragsbestätigung vollständig nachgekommen ist.
1.9 Kann die Leistung ganz oder in Teilen aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, nicht erbracht werden, bleibt er gleichwohl zur Zahlung abzüglich effektiv ersparter Aufwendungen verpflichtet.
1.10 Soweit im Vertrag nicht weiter ausgeführt, sind Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten stets gesondert zu vergüten. Die Höhe der Nebenkosten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Preisliste der HONICO bzw. aus den tatsächlich entstandenen Kosten.
1.11 Die Umsatzsteuer sowie etwaige andere gesetzliche Abgaben werden in der jeweils gültigen, gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf öffentliche Abgaben bei Leistungen im Ausland.
1.12 HONICO ist zur Zurückhaltung ihrer Leistung berechtigt, solange eine fällige Forderung auch nach Mahnung nicht erfüllt wird.
1.13 Gemäß Abschnitt B dieses Vertrages gilt bei Softwarewartungs- und -Pflegeverträgen, dass die Vergütung jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr berechnet wird. Bei Software-Pflegeverträgen wird die entfallende Pflegevergütung auf nachträglich erworbene Zusatzlizenzen und/oder kostenpflichtige Zusatzmodule sofort nach deren Lieferung fällig (vgl. D.1.3). Im ersten Jahr erfolgt die Berechnung für ein Rumpfkalenderjahr zeitanteilig; im folgenden Jahr wird sie bei der Pflegevergütung für die Hauptlizenz hinzugerechnet.
1.14 Personalleistungen (Personal-, Schulungs- und Beratungsleistungen) werden zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. Einzelheiten sind unter Abschnitt C. geregelt.
Nimmt der KUNDE - gleichgültig ob schriftlich vereinbart oder aufgrund sonstiger Nachfrage - weitere Leistungen der HONICO in Anspruch, gelten - vorbehaltlich sonstiger Regelungen - zum Zeitpunkt der Ausführung für diese zusätzlichen Leistungen die jeweils gültigen Listenpreise der HONICO.
Bei Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt.
Ein Arbeitstag besteht aus 8 (acht) Stunden. Darüber hinaus gehende Leistungen werden zum entsprechenden Stundensatz je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einem nach besten Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
Falls HONICO im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den KUNDEN davon unverzüglich in Kenntnis setzen.
2. Schutz des Lizenzmaterials
2.1 Das SOFTWARE PRODUKT darf nur auf Rechnersystemen, welche sich im ausschließlichen Besitz des KUNDEN oder einer unterbeauftragten Partei befinden, genutzt werden. Der KUNDE wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe seiner Datenverarbeitungseinheit nebst Datenspeichersystemen und –medien (Hardware) darin enthaltenes SOFTWARE PRODUKT vollständig löschen.
Für den Fall eines Betriebs in einem externen Rechenzentrum wird der KUNDE dem Betreiber des Rechenzentrums eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
2.2 Der KUNDE verpflichtet sich, die im SOFTWARE PRODUKT enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright Vermerke, Markenhinweise und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom KUNDEN hergestellten vollständigen oder teilweisen Datenkopien in unveränderter Form zu übernehmen.
2.3 Unbeschadet der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält HONICO alle Rechte an dem Lizenzmaterial, einschließlich aller vom KUNDEN hergestellten Kopien oder Teilkopien. Der KUNDE wird über die von ihm hergestellten Kopien oder Teilkopien Buch führen und HONICO hierüber auf Anfrage Auskunft erteilen.
2.4 HONICO ist berechtigt, einmal pro Jahr, nach vorheriger Ankündigung, zu den allgemeinen Geschäftszeiten des KUNDEN eine Systemvermessung durchzuführen, wodurch HONICO in die Lage versetzt wird, den Nutzungsumfang des SOFTWARE PRODUKTs beim KUNDEN festzustellen.
2.5 Der KUNDE ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung HONICOs berechtigt,
a) das SOFTWARE PRODUKT zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen; zu Dritten zählen in diesem Fall auch nahestehende oder mit dem KUNDEN verbundene Unternehmen mit eigenen bei SAP® registrierten SAP®- Systemen;
b) das SOFTWARE PRODUKT zu vervielfältigen, um es in einem außerhalb des Nutzungsumfangs gemäß Auftragsbestätigung liegenden SAP®-System zu verwenden; ausgenommen hiervon sind zeitlich auf längstens 4 (vier) Wochen begrenzte Test- und Backup-Zwecke;
c) bei einer befugten Dekompilierung gewonnene Informationen an Dritte weiterzugeben;
d) das SOFTWARE PRODUKT selbst fortzuschreiben, zu warten oder in irgendeiner Weise gegenüber dem von HONICO autorisierten Stand zu verändern;
e) Sicherungskopien an Dritte weiterzugeben (Ausnahme ist die Weitergabe zu Backup-Zwecken an Rechenzentren zur Vorsorge im Katastrophenfall);
f) sonstige Vervielfältigungen vorzunehmen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des SOFTWARE PRODUKTs nicht notwendig sind.
3. Kündigung
3.1 Die Vertragsparteien verzichten im Rahmen der zeitlich unbefristeten Softwareüberlassung gemäß Abschnitt A. auf ein ordentliches Kündigungsrecht.
3.2 Der Vertrag kann beiderseits aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung der Bestimmungen zu A.1.3 bis A.1.7; A.2.3 bis A.2.6. und D.2.- Schutz des Lizenzmaterials dieses Vertrages.
3.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung hat der KUNDE sämtliche auf seinen Systemen aufgespielte Programmdaten des SOFTWARE PRODUKTs unverzüglich zu löschen und HONICO alle übergebenen Gegenstände und Unterlagen im Zusammenhang mit dem SOFTWARE PRODUKT zurückzugeben.
3.4 In den Fällen des Buchstaben B dieses Vertrages ist die Vereinbarung zur Wartung und Pflege des SOFTWARE Produktes mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
3.5 In den Fällen des Buchstaben A.2. dieses Vertrages hat die Mietvereinbarung eine Mindestlaufzeit von 1 (einem) Jahr und verlängert sich danach automatisch jährlich auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Soweit dieser Vertrag während eines laufenden Kalenderjahres beginnt, ist die Kündigung erstmals im zweiten, dem Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahr, nach Maßgabe vom Satz 1 möglich.
Die Kündigung bedarf der Schriftform, Textform ist nicht ausreichend. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB).
4. Urheberrechte und Schutzrechte Dritter
4.1 Die HONICO ist Inhaber von Urheber- und Verwertungsrechten an den zu liefernden urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Software, Schulungsunterlagen und an den dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Dokumenten und Dateien, für die die nachfolgenden Bestimmungen gelten. Es ist dem KUNDEN insbesondere untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Werke als Ganzes oder teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst wie zugänglich zu machen, es sei denn, dies dient hinsichtlich der Software der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
4.2 Der KUNDE zahlt für das in diesen Bedingungen eingeräumte Nutzungsrecht an den Werken, insbesondere an Software und Schulungsunterlagen, die vereinbarte Nutzungsgebühr. HONICO gewährt dem KUNDEN vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der entsprechenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der gelieferten Software. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart:
Der KUNDE darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der KUNDE eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur - gemäß § 69d Abs. 2 UrhG - eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit einem Urhebervermerk ("© HONICO Systems GmbH") zu versehen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der KUNDE nicht anfertigen.
4.3 Zu Evaluierungszwecken gelieferte Produkte (z.B. Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) werden unentgeltlich auf bestimmte Zeit überlassen und bleiben Eigentum der HONICO. Die HONICO behält sich vor, diese Produkte so auszurüsten, dass sie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der KUNDE kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
4.4 Der KUNDE darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der KUNDE jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen einer Lizenz auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
Das Anbieten eines Cloud-, ASP- ("Application Service Provider") bzw. SaaS-Betriebs (Software as a Service) ist in jedem Fall unzulässig bzw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gegen ggf. gesonderte Vergütung möglich.
4.5 HONICO verfügt über das Wahlrecht, auf eigene Kosten entweder
a. den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang dergestalt zu ändern oder zu ersetzen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, jedoch die vertraglich vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmale im Wesentlichen den Kundenbedürfnissen in zumutbarer Weise entsprechen, oder alternativ
b. den KUNDEN gegen alle solche Ansprüche Dritter auf eigene Kosten der HONICO zu verteidigen, die aufgrund einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch das SOFTWARE PRODUKT von Dritten gegenüber dem KUNDEN geltend gemacht werden.
Die Kostenübernahme der HONICO im Sinne von Ziffer (b) bedingt jedoch, dass der KUNDE das SOFTWARE PRODUKT ausschließlich in vertragsgemäßem Umfang genutzt hat.
4.6 Werden derartige Rechte bzw. Ansprüche geltend gemacht, stellt HONICO den KUNDEN von solchen Ansprüchen und Forderungen frei, sofern der KUNDE HONICO von den entsprechenden Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und HONICO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Der KUNDE sichert zu, HONICO mit allen hierfür erforderlichen Informationen und in anderer Form bei der Abwehr bzw. der vergleichsweisen Erledigung eines Anspruchs Dritter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
4.7 Ist die Nacherfüllung im Sinne von 4.5.a. HONICO unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen umsetzbar, ist HONICO berechtigt, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der vom KUNDEN entrichteten Vergütung zurückzunehmen. HONICO hat dabei eine angemessene Auslauffrist für den KUNDEN zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Sonstige darüberhinausgehende Ansprüche des KUNDEN gegen die HONICO, z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, bleiben unberührt. Der KUNDE hat jedoch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu beachten.
5. Mängelansprüche und Haftung
5.1 Für alle von der HONICO im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind alle in 5.7 bis 5.19 angeführten Ansprüche, sowie Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen oder die wegen der Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht bestehen.
5.2 Sofern die Überlassung von Software geschuldet wird, beginnt die Gewährleistungspflicht mit der Überlassung der Software an den KUNDEN.
5.3 Der KUNDE ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht möglich ist, Fehler in Software vollständig auszuschließen. Gewährleistungsrechte des KUNDEN sind ausgeschlossen, wenn der KUNDE HONICO nicht im Falle offener Mängel zehn Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mängel zehn Tage nach Entdeckung unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt.
Die Gewährleistungsrechte des KUNDEN sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die beanstandeten Mängel durch unsachgemäße Installation, unsachgemäßen Gebrauch, unzulässige Änderung oder unvorschriftsmäßige Tests verursacht wurden.
Soweit der KUNDE die Software ohne vorherige Zustimmung der HONICO selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass die aufgetretenen Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind:
5.4 Für ein einwandfreies Funktionieren der Software müssen beim KUNDEN bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Hard- und Softwareumgebung (insbesondere hinsichtlich des Betriebssystems) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind den entsprechenden Benutzerhandbüchern der Software zu entnehmen. Es ist Sache des KUNDEN, sich vor Vertragsabschluss über die Geeignetheit der Hard- und Softwareumgebung zu informieren.
5.5 Ist ein Mangel auf vom KUNDEN bereitgestellte Informationen zurückzuführen, so ist HONICO von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
5.6 Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB oder Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB kann der KUNDE erst geltend machen, nachdem er HONICO zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehnen werde, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
5.7 Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und Software wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 5.1, durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.
Im Übrigen haftet HONICO ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 5.8 bis 5.19.
In gesondert vereinbarten Einzelfällen kann die maximale Haftungshöhe der HONICO gegenüber dem KUNDEN auf die maximale Haftungshöhe der Betriebshaftpflichtversicherung der HONICO beschränkt werden; ist dies der Fall, teilt HONICO dem KUNDEN die maximale Haftungshöhe bei Vertragsschluss mit, durch Beifügung der entsprechenden Versicherungsunterlagen. Ziff. 5.8 dieser Haftungsbeschränkungsregelung bleibt in jedem Fall unberührt.
5.8 Die HONICO haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern 5.11, 5.12 und 5.13 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
• bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
5.9 Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer D.3.2 vorliegt, haftet HONICO für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5.10 Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Dreifache des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Softwarelizenzpreises nach der geschuldeten Vergütung als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden.
5.11 Außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn und andere reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
5.12 Schadensersatzansprüche gegen HONICO bestehen nicht, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe der HONICO grob fahrlässig gegen nicht wesentliche Vertragspflichten verstößt.
5.13 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
5.14 Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 5.2 bis 5.8 gelten auch für die außervertragliche Haftung; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5.15 Im Verhältnis zwischen KUNDE und HONICO ist es allein Aufgabe des KUNDEN, die von HONICO gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der KUNDE ist verpflichtet, HONICO unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zusammenhang mit den von der HONICO gelieferten Produkten und Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der KUNDE.
5.16 HONICO übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch bedingt sind, dass von dem KUNDEN beauftragte Drittfirmen Leistungen des KUNDEN nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß erbringen.
5.17 Bei nicht von HONICO hergestellter Software (Fremdsoftware) ist die Haftung HONICO auf den ordnungsgemäßen Zustand der Datenträger und etwaiger Handbücher beschränkt. HONICO übernimmt keine Haftung für den Inhalt, die Funktionalität und die Fehlerfreiheit der Fremdsoftware. Diese Gewährleistung obliegt ausschließlich dem Hersteller der Software.
5.18 Unvorhergesehene, von HONICO nicht zu vertretene Ereignisse (Höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krankheit des Beraters sowie sonstige Umstände), die eine planmäßige Leistungserfüllung unmöglich machen und denen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, hat sie dem KUNDEN unverzüglich anzuzeigen.
Diese Ereignisse berechtigen HONICO zur entsprechenden zeitlichen Verschiebung ihrer vertraglichen Pflichten.
Dem KUNDEN werden in diesem Fall weder der vereinbarte Preis noch ggf. bereits angefallene Reisekosten berechnet. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.
5.19 Sämtliche Haftungsansprüche des KUNDEN gegen HONICO verjähren, sofern in diesen AGB nicht abweichend geregelt, innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der KUNDE von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Ziff. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.10 benannten Ansprüche.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der KUNDE verpflichtet sich, den DLC Applikationsserver ordnungsgemäß zu pflegen und für eine ausreichende System-Performance zu sorgen.
6.2 Der KUNDE verpflichtet sich, seine Mitarbeiter oder den beauftragten Dritten für eine sachgerechte Produktausbildung gemäß Vertragsgegenstand als auch für die SAP-Basis-Ausbildung zu sorgen.
6.3 Der KUNDE verpflichtet sich, Vertragsdaten, Lizenzrechtliche Informationen Definition kundenspezifischer Lizenzen sowie Nebenabreden zur Verfügung zu stellen.
6.4 Der KUNDE trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern oder sonstigen Mängeln. Hierzu gehört insbesondere die Anfertigung eines Mängelberichts oder anderer zur Veranschaulichung der Fehler oder der sonstigen Mängel geeignete Unterlagen.
6.5 Die Supportleistungen von HONICO werden über eine zentrale Stelle/Kontaktperson des KUNDEN koordiniert.
7 Geheimhaltung und Datenschutz
7.1 Die Vertragsparteien und deren Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, die bei Abschluss und Durchführung des Lizenzvertrags wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu unterbinden. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
7.2 Mitarbeiter der Vertragsparteien werden, falls diese nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit diese mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien.
7.3 Eine Vertragspartei wird erhaltene Unterlagen, Geschäftsinterna und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen nach Vertragsende nach Wahl der anderen Vertragspartei unverzüglich vernichten und dies auf Anforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich bestätigen oder an die andere Vertragspartei zurückgeben, ohne hiervon Kopien in irgendeiner Form einzubehalten.
7.4 Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Mitarbeitern und dem weiteren Personenkreis, welche mit dem Vertragsgegenstand in Berührung kommen, auferlegen.
7.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn diese vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt vor Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit bzw. der Fachwelt nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden eines Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder im wesentlichen Informationen entsprechen, die einem Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten in rechtlich zulässiger Weise offenbart und zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt vorbehaltlich der vorgenannten Einschränkungen auch für die Zeit nach Vertragsende. § 5 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bleibt unberührt.
7.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung dieses Vertrags und der jeweiligen Einzelverträge einzuhalten, insbesondere das BDSG und die DSGVO, und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Diese Bestimmungen gelten für alle von der HONICO abgeschlossenen Verträge, insbesondere für Softwarelizenz-, Softwaremiet-, Dienstleistungs- (wie z.B. Schulungs- und Beratungsverträge) sowie Wartungs- und Pflegeverträge.
8.2 Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen einschließlich der beigefügten Anlagen bedürfen zu ihrer rechtlichen Gültigkeit der Zustimmung beider Vertragsparteien in Schriftform.
Auch die Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.
8.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Bestellt der KUNDE unter Bezugnahme auf seine allgemeinen Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen, werden diese nur dann Bestandteil dieses Vertrags, wenn HONICO dies zuvor schriftlich bestätigt.
8.4 Dieser Vertrag einschließlich der beigefügten Anlagen enthält die vollständigen Vereinbarungen der Vertrags-parteien über den Vertragsgegenstand. Sämtliche Regelungen sind schriftlich niederzulegen; mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Der Vertrag ersetzt alle früher zwischen den Vertragsparteien zum gleichen Gegenstand getroffenen Vereinbarungen.
8.5 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als Ganzem nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung wird HONICO mit dem KUNDEN eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahekommt.
8.6 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der HONICO.
8.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.
8.8 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods vom 11.04.1980).
Anlagen:
(1) Übersicht OSS-Komponenten