SAMtoa Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, bei denen SAMtoa Dienstleistungen jeglicher Art und unter welchem Namen an den Kunden erbringt. Sollten die AGB entgegenstehen oder mit den zwischen SAMtoa und dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Sonderbestimmungen unvereinbar sein, so haben diese Sonderbestimmungen in der jeweiligen Bestellung und Leistungsbeschreibung Vorrang.
1.2 Abweichungen und Ergänzungen zu den AGB sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Der automatischen Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
1.4 Sollte eine Bestimmung der AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB gültig und durchsetzbar. In diesem Fall werden SAMtoa und der Kunde neue Bestimmungen vereinbaren, um die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen zu ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht dieser früheren Bestimmungen so gut wie möglich berücksichtigt werden.
1.5 SAMtoa ist berechtigt, die AGB zu ändern. SAMtoa wird die geänderten AGB mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten veröffentlichen. Die Parteien sind an die geänderten AGB ab dem Tag ihres Inkrafttretens gebunden.
1.6 Die in Anlage A beschriebenen Definitionen gelten für alle Begriffe in den AGB, beginnend mit einem Großbuchstaben.
2. Ausschreibungsverfahren, Angebote, Lieferbedingungen und Verträge
2.1 Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen von SAMtoa sind freibleibend, sofern SAMtoa nichts anderes schriftlich mitgeteilt hat.
2.2 Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kundendaten, die SAMtoa direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden und auf die Data SAMtoa sein Angebot gestützt hat. Der Kunde ist stets bemüht, vollständige und korrekte Dokumente, Tabellenkalkulationen, Antworten auf Fragen und Skriptausgaben zur Verfügung zu stellen, die SAMtoa für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt.
2.3 Ein Vertrag zwischen den Parteien besteht aus den AGB in Verbindung mit einer Bestellung und einer Leistungsbeschreibung. Der Vertragsabschluss erfolgt durch schriftliche - auch per E-Mail - Bestätigung durch SAMtoa über ein angenommenes Angebot des Kunden oder durch Abschluss eines Online-Bestellvorgangs durch den Kunden.
2.4 SAMtoa hat das Recht, den Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden zu verweigern.
2.5 Alle von SAMtoa genannten oder vereinbarten Liefertermine wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss bekannten Informationen ermittelt. SAMtoa ist bemüht, die Liefertermine einzuhalten. SAMtoa ist nicht an einen Liefertermin gebunden, der aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (z.B. verspätete Datenlieferung durch den Kunden), die nach Vertragsabschluss eintreten, nicht mehr eingehalten werden kann. SAMtoa ist nicht an einen Liefertermin gebunden, wenn Parteien den Inhalt oder Umfang der Dienstleistungen ändern (Mehrarbeit, Änderungen an Spezifikationen usw.) oder eine Änderung an der Ausführung der Dienstleistungen vornehmen. Besteht die Gefahr, dass eine Frist überschritten wird, werden SAMtoa und der Kunde sich beraten, um die Folgen zu besprechen. Die bloße Überschreitung eines Liefertermins führt nicht dazu, dass SAMtoa in Verzug gerät. In allen Fällen - also auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich einen endgültigen Liefertermin vereinbart haben - kommt SAMtoa erst in Verzug, wenn der Kunde die Geschäftsführung von SAMtoa per Einschreiben über diesen Verzug informiert hat. Die Inverzugsetzung muss eine vollständige und detaillierte Beschreibung der Mängel durch SAMtoa enthalten, damit dem SAMtoa-Management die Möglichkeit gegeben wird, angemessen zu reagieren.
3. Preisgestaltung und Bezahlung
3.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise und Sätze zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.), Umsatzsteuer, Nutzungssteuer oder ähnlicher Steuern. Alle gemäß einem Vertrag in Rechnung gestellten Beträge sind in voller Höhe und ohne Abzug von Steuern zahlbar. Alle anfallenden Steuern werden in der/den jeweiligen Rechnung(en) gesondert ausgewiesen und vom Kunden bezahlt.
3.2 Sofern in der jeweiligen Vereinbarung nicht anders angegeben, sind alle Gebühren in Euro angegeben und zahlbar und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der Kunde stellt SAMtoa vollständige und genaue Rechnungs- und Kontaktinformationen einschließlich einer gültigen E-Mail-Adresse für den Erhalt von Rechnungen zur Verfügung. Der Kunde hat SAMtoa alle angemessenen und notwendigen Reise- und Lebenshaltungskosten zu erstatten, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Vertrages anfallen.
3.3 Jede Zahlung, die der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum gemäß jeder anwendbaren Vereinbarung nicht erhalten hat, kann nach Ermessen von SAMtoa (mit Ausnahme von Gebühren, die damals im Rahmen von Streitigkeiten in gutem Glauben anfallen), Verzugszinsen in Höhe von 1% des ausstehenden Saldos pro Monat oder den gesetzlich zulässigen maximalen gesetzlichen Business-to-Business-Zinssatz, je nachdem, welcher niedriger ist, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlung bis zum Zeitpunkt der Zahlung anfallen.
3.4 Für die von SAMtoa erbrachten Dienstleistungen und die vom Kunden geschuldeten Beträge sind die relevanten Dokumente und Daten aus den Aufzeichnungen oder Systemen von SAMtoa, unbeschadet des Rechts des Kunden, etwas anderes nachzuweisen, vollständig nachzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Zahlung auszusetzen oder fällige Beträge zu verrechnen.
3.5 Wenn das Konto des Kunden mehr als vierzehn (14) Tage überfällig ist (außer in Bezug auf Gebühren, die dann im Rahmen von Streitigkeiten in gutem Glauben erhoben werden), behält sich SAMtoa das Recht vor, eine Frist von vierzehn (14) Tagen einzuhalten und nach Ablauf dieser Frist die Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden ohne Haftung gegenüber dem Kunden auszusetzen, bis diese Beträge vollständig bezahlt sind.
3.6 Wenn der Kunde trotz der in Ziffer 3.5 genannten Frist die fälligen Beträge nicht bezahlt oder anderweitig mit seinen Verpflichtungen aus den AGB oder einem Vertrag in Verzug gerät, ist SAMtoa berechtigt, die betreffenden Verträge unverzüglich ohne Gerichtsverfahren zu kündigen und die Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden insgesamt einzustellen, wobei alle vom Kunden geschuldeten Beträge fällig und zahlbar bleiben.
4. Arbeitszuschläge
4.1 Bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis werden die erbrachten Leistungen anhand von Tätigkeitsnachweisen belegt und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
4.2 Für Leistungen, die SAMtoa auf Anforderung des Kunden außerhalb der regulären Arbeitszeiten (Mo. bis Fr. von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr) erbringt, werden folgende Zuschläge, basierend auf den jeweilig angebotenen Tagessatz gesondert in Rechnung gestellt.
Arbeitszeiten und Zuschläge |
Zuschläge in % |
|
Montag – Freitag |
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
0 % |
Montag – Freitag |
18.00 Uhr bis 08.00 Uhr |
50 % |
Samstag |
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
50 % |
Samstag |
18.00 Uhr bis 08.00 Uhr |
100 % |
Sonn- und Feiertag |
08.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
100 % |
Sonn- und Feiertag |
18.00 Uhr bis 08.00 Uhr |
150 % |
5. Referenzkundennennung
Der Dienstleister darf den Auftraggeber, für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des letzten Auftrages, als Referenz auf der eigenen Website, in weiteren Werbematerialien und Medien Dritter, nennen. Zu diesem Zweck darf auch das Firmenlogo des Auftraggebers verwendet werden und ein Link auf die Homepage des Auftraggebers verwendet werden.
6. Vertraulichkeit, Compliance, Datenschutz, Datenverarbeitung und Sicherheit
6.1 Vor der Erbringung der Dienstleistungen werden die Parteien eine gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen, die von SAMtoa bereitgestellt wird. Die Bedingungen dieser Vereinbarung über die gegenseitige Vertraulichkeit und die darin enthaltenen Rechte und Pflichten in Bezug auf vertrauliche Informationen gelten für alle unter den AGB angebotenen Dienste. SAMtoa kann personenbezogene Daten auf Anweisung des Kunden verarbeiten, jedoch nur, um die spezifischen, ausdrücklich definierten und legitimen Zwecke wie vereinbart zu erreichen. Zusätzliche Bedingungen gelten für die gesamte Verarbeitung personenbezogener Daten, wie im Verarbeitungsanhang von SAMtoa beschrieben.
6.2 Der Kunde und SAMtoa stellen sicher, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Daten, die bekannt sind oder vernünftigerweise als vertraulich bekannt sein sollten, geheim bleiben. Die Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird sie nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Informationen gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Vertragsparteien als solche bezeichnet wurden. Es gilt die Datenschutzerklärung von SAMtoa.
6.3 SAMtoa erklärt sich damit einverstanden, dass weder SAMtoa noch seine Mitarbeiter, Vertreter oder andere mit SAMtoa verbundene Personen direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der AGB für den Kunden eine Handlung oder Unterlassung begehen, die gegen geltende Vorschriften, Gesetze, Regeln oder Gewohnheiten mit Rechtswirkung verstößt, noch darf SAMtoa direkt oder indirekt Bestechungsgelder oder andere Gefälligkeiten zum Zwecke des Erwerbs oder der Gewährung unangemessener geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Vorteile anbieten, bezahlen, anfordern oder annehmen.
6.4 Der Kunde stellt SAMtoa von Ansprüchen von Personen frei, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer persönlichen Registrierung im Besitz des Kunden registriert oder verarbeitet werden oder für die der Kunde anderweitig gesetzlich verantwortlich ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Tatsachen, auf denen ein solcher Anspruch beruht, allein von SAMtoa zu vertreten sind.
6.5 Die Verantwortung für die mit den von SAMtoa angebotenen Dienstleistungen verarbeiteten Daten liegt ausschließlich beim Kunden. Der Kunde sichert SAMtoa zu, dass der Inhalt, die Nutzung und / oder die Verarbeitung dieser Daten nicht rechtswidrig ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt SAMtoa von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, im Zusammenhang mit diesen Daten oder der Erbringung von Dienstleistungen nach den AGB frei.
6.6 Wenn SAMtoa verpflichtet ist, eine Form der Informationssicherheit zu gewährleisten, muss diese Sicherheit den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen für die Sicherheit entsprechen. SAMtoa garantiert niemals, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Fehlt eine ausdrücklich beschriebene Sicherheitsanweisung des Auftraggebers, so entspricht die Sicherheit einem Niveau, das nach dem Stand der Technik, der Sensibilität der Daten und den mit der Gewährleistung der Sicherheit verbundenen Kosten nicht unzumutbar ist.
6.7 SAMtoa ist berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden auszusetzen, wenn (i) die Ausrüstung des Kunden angegriffen oder gehackt wird, (ii) die Stabilität der Dienstleistungen gegenüber anderen Kunden von SAMtoa gefährdet ist, (iii) Dienstleistungen zum Angriff auf die Infrastruktur von SAMtoa genutzt werden oder (iv) die tatsächliche Nutzung der Dienstleistungen deutlich höher ist als der gemäß dem Vertrag zugewiesene Nutzungsraum und dies zu erheblichen Schäden für SAMtoa und/oder den Kunden führt.
7. Rechte an Geistigem Eigentum (Intellectual Property)
7.1 Alle Rechte, Titel und Interessen an allen Empfehlungen, Ideen, Techniken, Know-how, Designs, Programmen, Entwicklungswerkzeugen, Prozessen, Integrationen, Verbesserungen und anderen technischen Informationen, die von SAMtoa im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen entwickelt oder von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung mitentwickelt wurden, einschließlich aller Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte und anderer damit verbundener Rechte an geistigem Eigentum (zusammen das "SAMtoa Intellectual Property"), verbleiben ausschließlich bei SAMtoa. Nichts, was in den AGB oder in der betreffenden Vereinbarung enthalten ist, darf als Übertragung solcher Rechte auf den Kunden oder einen Dritten ausgelegt werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesen AGB oder in der betreffenden Vereinbarung festgelegt und weiter schriftlich dokumentiert.
7.2 Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 5.1 gewährt SAMtoa dem Kunden eine gebührenfreie, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht übertragbare Lizenz für den Zugriff und die Nutzung von SAMtoa Intellectual Property, die SAMtoa in ein Programm einbaut, das dem Kunden in Kombination mit den nachstehend aufgeführten Dienstleistungen zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde darf dieses Programm nur in Verbindung mit den Diensten und nur während der in der jeweiligen Vereinbarung festgelegten Frist nutzen.
7.3 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Markierungen zur Vertraulichkeit oder zu Urheberrechten, Marken, Handelsnamen oder anderen geistigen Eigentumsrechten von der Software, Websites, Datendateien, Geräten oder anderen Materialien zu entfernen oder zu ändern.
7.4 Alle vertraulichen Informationen des Kunden, einschließlich der Kundendaten, sind und bleiben Eigentum des Kunden.
7.5 SAMtoa stellt den Kunden von jeglichen Rechtsansprüchen eines Dritten frei, die auf der Annahme beruhen, dass von SAMtoa entwickelte Software, Websites, Datendateien, Ausrüstungen oder andere Materialien ein geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verletzen, unter der Bedingung, dass der Kunde SAMtoa unverzüglich schriftlich benachrichtigt, SAMtoa über das Bestehen und den Inhalt des Rechtsanspruchs informiert und SAMtoa die alleinige Kontrolle über die Verteidigung des Falles, einschließlich Vergleiche, gibt. Der Auftraggeber wird SAMtoa die erforderlichen Vollmachten erteilen und Auskunft und Mitwirkung erteilen, um sich gegen diese Rechtsansprüche, gegebenenfalls im Namen des Auftraggebers, zu verteidigen. Ungeachtet des Vorstehenden ist SAMtoa nicht verpflichtet, den Kunden im Falle der behaupteten Verletzung schadlos zu halten: (a) auf Informationen, Materialien oder Anforderungen des Kunden basiert, (b) das Ergebnis einer Änderung ist, die der Kunde oder ein Dritter in seinem Namen vorgenommen hat, oder (c) aus der Verwendung durch den Kunden in Kombination mit anderen Produkten oder Dienstleistungen resultiert, die nicht von SAMtoa bereitgestellt werden. Wenn in einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung festgestellt wird, dass dem Kunden die Nutzung von Dienstleistungen oder Produkten untersagt ist oder SAMtoa der begründete Verdacht besteht, dass dem Kunden die Nutzung dieser Dienstleistungen oder Produkte untersagt wird, hat SAMtoa das Recht, nach eigenem Ermessen für den Kunden das Recht zu erwirken, die Nutzung dieser Dienstleistungen oder Produkte fortzusetzen oder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend sind. Wenn SAMtoa keine der vorgenannten Möglichkeiten vernünftigerweise zur Verfügung steht, kann der betreffende Vertrag nach Wahl von SAMtoa gekündigt werden, und SAMtoa haftet allein für die anteilige Erstattung der vom Kunden für diese verletzenden Dienstleistungen und/oder Produkte gezahlten Gebühren.
7.6 Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter der Bereitstellung von Geräten, Software, Materialien für Websites (Bildmaterial, Text, Musik, Domainnamen, Logos, Hyperlinks usw.), Datendateien oder anderen Materialien, einschließlich Designmaterial, mit dem Ziel der Nutzung, Verarbeitung, Installation oder Einbindung (z.B. in eine Website) entgegenstehen. Der Kunde stellt SAMtoa von allen Ansprüchen eines Dritten frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die Bereitstellung, Nutzung, Verarbeitung, Installation oder Eingliederung Rechte dieses Dritten verletzt.
8. Garantien
8.1 Bei der Erbringung der Dienstleistungen garantiert SAMtoa, dass es alle angemessenen Fähigkeiten und Sorgfalt anwendet, die von einem geeigneten qualifizierten und kompetenten Berater bei der Erbringung gleichwertiger Dienstleistungen zu erwarten sind, und dass es die in jeder Vereinbarung beschriebenen Verpflichtungen professionell und fachgerecht erfüllt.
8.2 Als ausschließlicher Rechtsbehelf des Kunden und alleinige Haftung von SAMtoa für die Verletzung der vorgenannten Gewährleistung wird SAMtoa (a) die fehlerhaften Dienstleistungen ohne zusätzliche Kosten für den Kunden korrigieren oder (b) im Falle, dass SAMtoa nicht in der Lage ist, diese Mängel nach Treu und Glauben zu beheben, dem Kunden anteilige Beträge für die fehlerhaften Dienstleistungen zurückerstatten. Um Gewährleistungsansprüche zu erhalten, muss der Kunde Mängel unverzüglich, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach der ersten Feststellung des Mangels durch den Kunden, schriftlich an SAMtoa melden.
8.3 Sofern nicht ausdrücklich hierin vorgesehen und in dem durch geltendes Recht maximal zulässigen Umfang, gibt SAMtoa keine Garantien jeglicher Art, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, ab und lehnt insbesondere alle stillschweigenden Garantien ab, einschließlich Garantien der Marktgängigkeit oder Eignung für einen Zweck in Bezug auf die Dienste. SAMtoa garantiert nicht, dass die Dienste fehlerfrei oder ununterbrochen sind. Die hierin enthaltenen beschränkten Garantien sind die einzigen und ausschließlichen Garantien, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienste gewährt werden.
9. Mitwirkungspflichten
9.1 Die Parteien erkennen an, dass der Erfolg von Dienstleistungen im Bereich des Software Asset Managements im Allgemeinen von einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Zusammenarbeit abhängt. Um SAMtoa in die Lage zu versetzen, die Dienstleistungen ordnungsgemäß auszuführen, hat der Kunde stets rechtzeitig alle Daten oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die für SAMtoa nützlich, notwendig und wünschenswert sind, und eine uneingeschränkte Zusammenarbeit zu gewährleisten. Der Kunde bestätigt, dass sein Personal und seine Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
9.2 Stellt der Kunde SAMtoa keine Daten, Dokumente, Ausrüstungen, Software, Materialien oder vereinbarten Mitarbeiter rechtzeitig, nicht oder nicht vertragsgemäß zur Verfügung oder erfüllt er seine sonstigen Verpflichtungen nicht, so ist SAMtoa berechtigt, die Ausführung der Dienstleistungen ganz oder teilweise auszusetzen und SAMtoa ist auch berechtigt, die daraus resultierenden Kosten nach seinen üblichen Sätzen zu berechnen, unbeschadet des Rechts von SAMtoa, andere gesetzliche und/oder vereinbarte Rechte auszuüben.
9.3 Wenn Mitarbeiter von SAMtoa am Standort des Auftraggebers arbeiten, stellt der Auftraggeber kostenlos die von diesen Mitarbeitern gewünschten Einrichtungen zur Verfügung, wie beispielsweise einen Arbeitsplatz mit Computer-, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen. Der Arbeitsbereich und die Einrichtungen müssen allen gesetzlichen und anderweitig geltenden Anforderungen an die Arbeitsbedingungen entsprechen. Der Kunde muss SAMtoa vor Beginn der Dienstleistungen die anwendbaren Haus- und Sicherheitsregeln innerhalb seines Unternehmens zur Verfügung stellen.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Die maximale Haftung von SAMtoa für jede Handlung, unabhängig von der Art der Handlung, sei es als unerlaubte Handlung oder innerhalb des Vertrages, die sich aus den AGB oder einem Vertrag ergibt, beschränkt sich auf (a) die erneute Erbringung der fehlerhaften Dienstleistungen oder (b) die vom Kunden im Rahmen des spezifischen Vertrags gezahlten Gebühren. Die von SAMtoa erbrachten Dienstleistungen dienen nur der Beratung und es wird kein konkretes Ergebnis zugesichert oder garantiert.
10.2 Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Kunden und der Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von SAMtoa durch den Kunden haftet in keinem Fall eine der Parteien gegenüber der anderen Partei für indirekte, spezielle, zufällige, strafrechtliche oder Folgeschäden, wie auch immer verursacht, oder für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Nutzung, Kosten oder Beschaffung von Ersatzgütern oder -dienstleistungen, sei es vertraglich, unerlaubt oder anderweitig, die sich aus den Dienstleistungen ergeben oder in irgendeiner Weise mit diesen verbunden sind, selbst wenn die Partei, von der Schadenersatz verlangt wird, oder die Lizenzgeber oder Auftragnehmer dieser Partei zuvor über die Möglichkeit solcher Verluste oder Schäden informiert wurden.
11. Kündigung aus wichtigem Grund
11.1 Jede Partei kann einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen: (i) mit einer Frist von dreißig (30) Tagen bei einer wesentliche Verletzung durch die andere Partei, falls die Verletzung nach schriftlicher Meldung an die andere Partei nicht nach Ablauf der Frist behoben wird; oder (ii) unverzüglich, wenn die andere Partei - ob vorläufig oder nicht - Gegenstand eines Insolvenzantrags oder eines anderen Verfahrens im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder Abtretung zugunsten der Gläubiger wird, wenn das Unternehmen der anderen Partei anders als zum Zwecke der Umstrukturierung oder Fusion von Unternehmen liquidiert oder beendet wird oder wenn sich die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Kunden entscheidend ändert.
11.2 Mit Ausnahme der in einem Vertrag festgelegten Fälle kann SAMtoa einen Vertrag kündigen, in denen der Kunde dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich informiert wird: (i) der Kunde erfüllt seine Verpflichtungen aus den AGB oder einem Vertrag wiederholt nicht, was dazu führt, dass SAMtoa nicht in der Lage ist, seine inhaltlichen Verpflichtungen und terminlichen Verpflichtungen zu erfüllen, oder (ii) festgestellt wird, dass die vom Kunden an SAMtoa übermittelten Informationen wesentlich ungenau oder unvollständig sind.
11.3 Wird ein Vertrag gekündigt, so hat SAMtoa die Erbringung aller Dienstleistungen unverzüglich einzustellen und der Kunde hat SAMtoa innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Datum der Kündigung für alle erbrachten Dienstleistungen und alle bis zur Einstellung dieser Dienstleistungen angefallenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Leistungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß Ziffer 9.1 bereits erbracht wurden, sind nicht kündbar, es sei denn, der Kunde weist nach, dass SAMtoa nach den AGB oder einem Vertrag in Verzug ist. Im Falle des Konkurses des Kunden erlischt das Recht zur Nutzung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software, Websites und dergleichen von Rechts wegen.
12. Kündigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit
12.1 Mit Ausnahme der in einem Vertrag festgelegten Fälle kann der Kunde einen Vertrag jederzeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit kündigen, indem er SAMtoa neunzig (90) Tage im Voraus schriftlich informiert.
12.2 Die Kündigung aus Zweckmäßigkeit kann nur schriftlich erfolgen.
12.3 Der Kunde hat in Situationen, in denen die Arbeiten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages bereits begonnen haben und/oder in denen diese Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum erbracht wurden, keinen Anspruch auf Kündigung.
13. Einsatz von Subunternehmern
Während der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung kann SAMtoa auf die Ressourcen eines verbundenen Unternehmens oder Dritter zurückgreifen und Unteraufträge an diese vergeben. In diesem Fall erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass SAMtoa die erhaltenen Informationen den jeweiligen Subunternehmern nach Kenntnisnahme zur Verfügung stellt. Darüber hinaus haben sich die Parteien unter Ausschluss von Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Tod einer Person oder Schäden an Sachwerten, die durch Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliches Fehlverhalten von Subunternehmern verursacht wurden, darauf geeinigt, keine Ansprüche jeglicher Art im Zusammenhang mit den Dienstleistungen gegen einen der Subunternehmer oder einen Partner, Auftraggeber oder Mitarbeiter dieses Subunternehmers geltend zu machen oder durchzusetzen. Alle diese Ansprüche sind direkt an SAMtoa zu richten, der den Kunden vollständig von allen diesen Handlungen oder deren Fehlen durch seine Subunternehmer freistellt.
14. Beziehung der Parteien
Die Parteien sind unabhängige Auftragnehmer. Die AGB oder die Verträge begründen weder eine Partnerschaft, ein Franchise, ein Joint Venture oder eine Agentur, einen Treuhänder oder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Es gibt keine Drittbegünstigten für die AGB oder die Verträge. SAMtoa ist berechtigt, das Unternehmen des Kunden als Kundenreferenz in seinem PR-Material oder seiner Kundendatenbank zu verwenden. Die Verwendung als Referenz darf auch unter Nutzung des Kundenlogos erfolgen.
15. Abwerbung von Mitarbeitern
Jede der Parteien wird während der Dauer des Dienstleistungsauftrags sowie zwei Jahre nach dessen Ende nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Mitarbeiter der anderen Partei beschäftigen, die an der Ausführung der Dienstleistungen beteiligt sind oder waren. Mit dieser Genehmigung können Bedingungen verknüpft werden.
16. Zugriffsrechte.
Wenn bei der Erbringung von Services SAMtoa der Zugriff auf die Produkte anderer Anbieter, die Teil des IT-Systems des Kunden sind, erforderlich ist, ist der Kunde für den Erwerb von Zugriffsrechten auf alle diese Produkte und die entsprechenden Lizenzrechte verantwortlich, die erforderlich sind, damit SAMtoa diese Produkte im Namen des Kunden nutzen und/oder darauf zugreifen kann.
17. Mitteilungen
Alle Mitteilungen zwischen den Parteien erfolgen schriftlich per Einschreiben und gelten als am dritten Werktag nach der Registrierung dieser Post erfolgt. Mitteilungen an SAMtoa sind an die Geschäftsleitung unter der im jeweiligen Vertrag genannten Adresse zu richten. Mitteilungen an den Kunden sind an den in der jeweiligen Vereinbarung benannten Vertreter des Kunden zu richten.
18. Verzichtserklärungen und kumulative Rechtsbehelfe
Kein Versäumnis oder keine Verzögerung durch eine der Parteien bei der Ausübung eines Rechts aus den AGB oder einem Vertrag stellt einen Verzicht auf dieses Recht oder ein anderes Recht dar. Abgesehen von den hierin ausdrücklich genannten Rechtsbehelfen sind die hierin vorgesehenen Rechtsbehelfe zusätzlich zu und nicht ausschließlich zu allen anderen Rechtsbehelfen einer Partei nach Gesetz oder Billigkeit.
Mit Ausnahme von Klagen wegen Nichtzahlung oder Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von SAMtoa kann keine Partei mehr als ein Jahr nach Entstehung des Klagegrundes Klage erheben, unabhängig von der Form, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergibt.
19. Force Majeure
19.1 Keine der Parteien haftet für ein Scheitern oder eine Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus den AGB oder einem Vertrag (mit Ausnahme der Verzögerung bei der Zahlung fälliger und zahlbarer Beträge) aus Gründen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegen und ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit dieser Partei eintreten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf staatliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, Krieg, zivile Unruhen, Terroranschläge, Arbeitskampfmaßnahmen oder andere Arbeitsprobleme (außer denen, an denen Laien- oder Kundenmitarbeiter beteiligt sind), Stromausfall, Internetausfall, Ausfall des Computernetzwerks oder der Telekommunikationseinrichtungen, Computerangriffe oder böswillige Handlungen, wie Angriffe auf oder über das Internet, durch einen Internetdienstanbieter, Telekommunikations- oder Hosting-Einrichtungen.
19.2 Termine, um die Leistungsverpflichtungen geplant sind, verlängern sich um den Zeitraum, der dem Zeitverlust durch eine dadurch verursachte Verzögerung entspricht. Beide Parteien werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt abzumildern. Wenn dieses Ereignis länger als neunzig (90) Tage andauert, können die Parteien nicht erbrachte Dienstleistungen nach schriftlicher Mitteilung stornieren. Dieser Abschnitt befreit keine der Parteien von der Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre normalen Desaster-Recovery-Verfahren einzuhalten, oder von der Verpflichtung des Kunden, für die erbrachten Dienstleistungen zu bezahlen.
20. Zuweisung
Keine der Parteien kann ihre Rechte oder Pflichten aus den AGB oder einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten, sei es kraft Gesetzes oder anderweitig (diese Zustimmung darf nicht unangemessen verweigert werden). Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Partei die AGB einschließlich aller relevanten Vereinbarungen ohne Zustimmung der anderen Partei im Zusammenhang mit einer Fusion, einem Erwerb, einer Unternehmensumstrukturierung oder einem Verkauf ihres gesamten oder im Wesentlichen gesamten Vermögens abtreten, sofern der Abtretungsempfänger sich bereit erklärt hat, an alle Regelungen der AGB gebunden zu sein, und alle Vereinbarungen und alle überfälligen Gebühren vollständig bezahlt werden, mit der Ausnahme, dass der Kunde kein Recht hat, einen direkten Konkurrenten von SAMtoa zu beauftragen. Jeder Versuch einer Partei, ihre Rechte oder Pflichten unter Verstoß gegen diesen Abschnitt abzutreten, ist nichtig und wirkungslos. Vorbehaltlich des Vorstehenden sind die AGB zugunsten der Parteien, ihrer jeweiligen Nachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger bindend und wirksam.
21. Export
Für Dienstleistungen und/oder Produktleistungen gelten die Exportgesetze und -vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und alle anderen relevanten lokalen Exportgesetze und -vorschriften. Der Kunde stimmt zu, dass diese Exportkontrollgesetze seine Nutzung von Dienstleistungen und/oder Produktleistungen (einschließlich technischer Daten) regeln, und er verpflichtet sich, alle diese Exportgesetze und -vorschriften (einschließlich der Vorschriften "als Export" und "als Wiederausfuhr") einzuhalten. Der Kunde stimmt zu, dass keine Daten, Informationen, Programme und/oder Materialien, die sich aus den Diensten (oder einem direkten Produkt davon) ergeben, direkt oder indirekt unter Verletzung dieser Gesetze exportiert werden oder für einen durch diese Gesetze verbotenen Zweck verwendet werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder die Entwicklung von Raketentechnologie.
22. Prozess bei Änderungen des Auftrags und bei Mehrarbeit
22.1 Während eines Projekts, auf das in einer Vereinbarung Bezug genommen wird, können neue Informationen auftauchen, die eine Änderung der Geschäftsanforderungen erfordern, die zu einer Änderung des Projektumfangs und damit zu Änderungen des geschätzten Aufwands, des Projektzeitplans oder der Leistungsmerkmale führen kann. Auf Wunsch des Kunden werden diese Änderungen und die damit verbundenen Gebühren für zusätzliche zu erbringende Dienstleistungen in einem neuen Angebot, im Folgenden als Änderungsauftrag bezeichnet. Aufgrund der Komplexität einiger Änderungsaufträge kann SAMtoa dem Kunden die Zeit in Rechnung stellen, die für den Umfang und die Schätzung der gewünschten Änderung erforderlich ist. SAMtoa wird den Kunden im Voraus über den Kostenvoranschlag informieren, falls eine solche Gebühr anfällt.
Ein abgeschlossener Änderungsauftrag umfasst die angeforderte Änderung, die Auswirkungen auf das aktuelle Engagement im Rahmen der geltenden Vereinbarung sowie die geschätzten Ressourcen und Zeiten für die Erbringung der Dienstleistungen für die im Änderungsauftrag beschriebenen Arbeiten. SAMtoa wird den Änderungsauftrag dem Kunden zur Überprüfung und Genehmigung vorlegen. Vorgeschlagene Änderungsaufträge bleiben für einen Zeitraum von zehn (10) Werktagen ab dem Datum der Einreichung gültig. Wenn der Kunde den Änderungsauftrag nicht innerhalb der zehn (10) Werktage genehmigt und SAMtoa die Gültigkeitsdauer nicht schriftlich verlängert hat, läuft der Änderungsauftrag automatisch ab. Nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung beginnt SAMtoa mit der Erbringung der im Änderungsauftrag beschriebenen Leistungen gemäß dem vereinbarten Zeitplan im Rahmen der geltenden Vereinbarung, geändert durch den Änderungsauftrag.
22.2 Der Kunde akzeptiert, dass die in diesem Artikel genannten Arbeiten oder Leistungen den vereinbarten oder erwarteten Zeitpunkt der Fertigstellung der Dienstleistung und die gegenseitige Verantwortung von Kunde und SAMtoa beeinflussen können. Die Tatsache, dass während der Durchführung eines Projekts im Rahmen eines Vertrages (die Nachfrage nach) zusätzliche Dienstleistungen auftreten, ist niemals der Grund für den Kunden, einen Vertrag zu kündigen oder aufzulösen.
23. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit
Die AGB und alle darin enthaltenen Vereinbarungen sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit ihr oder ihrem Gegenstand oder ihrer Gründung ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen ausschließlich den materiellen und prozessualen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit des zuständigen deutschen Gerichts.
Anhang A: Begriffsdefinitionen
1. "Tochtergesellschaft" bezeichnet jede Tochtergesellschaft oder Holdinggesellschaft einer Stufe oder eines Wirtschaftsunternehmens, die von Zeit zu Zeit kontrolliert, kontrolliert oder unter gemeinsamer Kontrolle mit dem Kunden oder SAMtoa steht.
2. "Vereinbarung" bezeichnet eine ausgehandelte und rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen SAMtoa und dem Kunden, die aus den AGB, einer Bestellung und der entsprechenden Leistungsbeschreibung besteht.
3. "SAMtoa" bezeichnet die SAMtoa Deutschland – SAMtoa GmbH mit Sitz in Alsterdorfer Straße 228, 22297 Hamburg, Deutschland, und/oder einem verbundenen Unternehmen gemäß der Vereinbarung.
4. "Gewerbliche Schutzrechte" sind Patente, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, moralische Rechte, Marken und Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domainnamen, Rechte an Aufmachung und Handelsgestaltung, Kulanz und das Recht auf Klage wegen Weitergabe oder unlauteren Wettbewerbs, Rechte an Designs, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Nutzungsrechte und Schutz der Vertraulichkeit von, vertrauliche Informationen (einschließlich Know-how) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, in jedem Fall registriert oder nicht registriert, einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Verlängerung oder Erweiterung dieser Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme von Vorrechten, sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen bleiben werden.
5. "Änderungsauftrag" bedeutet ein Angebot für die vom Kunden gewünschten und vom Kunden und SAMtoa vollständig akzeptierten Änderungen der relevanten Dienstleistungen.
6. "Kundendaten" sind Informationen in Form von Darstellungen von Fakten, Konzepten oder Anweisungen, die vom Kunden erstellt und/oder in seinem Besitz sind.
7. "Vertrauliche Informationen" sind personenbezogene Daten und geschäftliche oder technische Informationen jeder Partei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über Softwarepläne, Entwürfe, Dokumentationen, Schulungsmaterialien, Kosten, Preise und Namen, Finanzen, Marketingpläne, Geschäftsmöglichkeiten, Personal, Forschung, Entwicklung oder Know-how, die von der offenlegenden Partei als "vertraulich" oder "proprietär" bezeichnet werden, oder die empfangende Partei weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie vertraulich oder geschützt sind, wie in der Vereinbarung über die gegenseitige Vertraulichkeit näher beschrieben.
8. "Leistungen" bezeichnet die Schulung, Spezifikationen, Konfigurationen, Implementierung, Datenkonvertierungen, Arbeitsabläufe, individuell entwickelte Programme, Leistungsmöglichkeiten und alle anderen Aktivitäten oder Dokumente, die während der Dienstleistungen zur Bereitstellung an den Kunden durchgeführt werden müssen.
9. "Beschreibung der Dienstleistungen" bezeichnet eine schriftliche oder online bereitgestellte Spezifikation der relevanten Dienstleistungen, die von SAMtoa an den Kunden erbracht werden und Teil des Vertrages sind.
10. "Dokumentation" bezeichnet Anweisungen und Handbücher, die mit den Produkten und/oder Dienstleistungen geliefert werden, unabhängig davon, ob sie für das Support/Technikpersonal oder für Endverbraucher bestimmt sind und ob sie in gedruckter oder elektronischer Form vorliegen.
11. "Wirksamkeitsdatum" bezeichnet das Beginndatum der Vereinbarung, dass das Datum der endgültigen Unterzeichnung ist, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
12. "Bestellung" bedeutet ein Angebot für die relevanten Dienstleistungen, das sowohl vom Kunden als auch von SAMtoa vollständig akzeptiert wird.
13. "Partei/Parteien" bezeichnet entweder SAMtoa oder Kunde als Einzelperson oder Kunde und SAMtoa zusammen als Parteien bezeichnet.
14. "Personenbezogene Daten" sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person"); eine identifizierbare natürliche Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Bezugnahme auf einen Identifikator wie einen Namen, eine Identifikationsnummer, Ortsdaten, einen Online-Identifikator oder auf einen oder mehrere Faktoren, die spezifisch für die physische, physiologische, genetische, mentale, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Identität dieser natürlichen Person sind.
15. "Personal" bezeichnet eine Person oder Personen, die entweder von SAMtoa oder vom Kunden aktiv beschäftigt werden.
16. "Produkt" bezeichnet jede Softwarelizenz, Hardware oder Telekommunikationsprodukt. Ist eine Unterscheidung zwischen den Produktarten vorgesehen, so muss sie entweder ausdrücklich unter Verwendung einer der drei Kategorien erfolgen, oder sie kann implizit aus dem Kontext des Abkommens abgeleitet werden.
17. "Angebot" bezeichnet das Angebot von SAMtoa an den Kunden, Dienstleistungen zu erbringen, die die Spezifikationen und Anforderungen enthalten.
18. "Dienstleistungen" bezeichnet alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Informationstechnologie, wie z.B. (aber nicht beschränkt auf) Lizenzmanagementdienste, Werkzeugmanagement, Schulung, Beratung, Umzug, Logistik, Integrationsarbeiten, Engineering, Entwicklung, Wartung und Schreiben von Dokumentationen, wie sie in der jeweiligen Vereinbarung näher beschrieben sind.
19. "Unterauftragnehmer" bezeichnet ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten, der von SAMtoa verwendet wird, um dem Kunden Produkte und/oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung anzubieten.
20. "Laufzeit" bezeichnet die Laufzeit der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.
21. "IP von Dritten" bezeichnet jedes geistige Eigentum, das einer Person gehört, die keine Partei oder ein verbundenes Unternehmen einer Partei ist.